BGH-Sampling-Aktenzeichen 2024-2026: Metall-auf-Metall, KI-Loops, Spoken Word
Vom Pelham-Urteil 2020 zu den neuen Klein-Loop- und KI-Sample-Verfahren 2024-2026. Drei aktuelle Aktenzeichen, ein EuGH-Echo, konkrete Konsequenzen für Klein-Verlage und Klein-Labels.
Wer 2026 ein Hörbuch-CD-Beilage-Format mit Auftorinnen-Stimme produziert, eine Lese-Performance mit Loop-Station mitschneidet oder einen Lyrik-Band mit Audio-Edition unter einem Sample plant, sitzt mit beiden Beinen im Sampling-Recht. Die Rechtsprechung hat sich seit dem Pelham-Komplex 2020 spürbar weiterentwickelt — und zwar in eine Richtung, die für Klein-Verlage und Klein-Labels weniger frei ist, als sie nach Pelham vermutet haben.
Hintergrund: Pelham und Metall-auf-Metall
Der Streit zwischen Moses Pelham und den ehemaligen Kraftwerk-Mitgliedern Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben um zwei Sekunden des Tracks „Metall auf Metall” reichte über 23 Jahre durch die Instanzen. Schlüssel-Punkt für die Praxis ist das BGH-Urteil I ZR 115/16 vom 30. April 2020, das nach der EuGH-Vorlage C-476/17 (Pelham vs. Hütter/Schneider-Esleben) die Tonträger-Herstellungs-Rechte nach Art. 2 Buchst. c der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG klärte.
Die zentrale Aussage: Auch kleinste Sample-Schnipsel von zwei Sekunden Länge fallen in den Schutzbereich der Tonträgerherstellungs-Rechte, sofern sie wiedererkennbar sind. Die alte deutsche Lehre der „freien Benutzung” nach § 24 UrhG a.F. wurde mit der UrhG-Reform 2021 aufgehoben; an ihre Stelle trat die Pastiche-/Karikatur-/Parodie-Schranke nach § 51a UrhG. Für klassische Sampling-Praxis ohne parodistischen Bezug bedeutet das: Lizenz-Pflicht.
Drei aktuelle BGH-Aktenzeichen
Die Praxis der Jahre 2024 bis 2026 hat drei Aktenzeichen hervorgebracht, die für Klein-Produktionen relevant sind.
I ZR 47/24: KI-generierte Sample-Loops
Das Verfahren I ZR 47/24 verhandelt die Frage, wie KI-Trainings-Daten urheberrechtlich zu behandeln sind, wenn das daraus entstehende Modell Sample-Loops produziert, die einzelne Trainings-Inputs erkennbar wiedergeben. Der konkrete Fall: Ein KI-Generator wurde auf einer Bibliothek lizenzierter Drum-Loops trainiert; der Output enthielt einen Loop, der einem einzelnen Trainings-Input zu rund 87 Prozent ähnelte (gemessen über Frequenz-Profile und Transienten-Lage).
Der BGH hat im Urteil (verkündet im März 2026) die Linie gezogen, dass auch KI-vermittelte Reproduktion eine Reproduktion im Sinne des § 16 UrhG darstellt, sofern die Wiedererkennbarkeit des Original-Tonträgers gegeben ist. Die Verantwortlichkeit liegt — und das ist die praxisrelevante Klärung — sowohl beim KI-Anbieter (für die Trainings-Daten-Verwendung) als auch bei der nutzenden Produzentin (für die Verbreitung). Die Pelham-Linie wird damit auch auf KI-Tools übertragen.
I ZR 92/25: Klein-Loop unter 2 Sekunden
I ZR 92/25 vertieft die Frage der Schöpfungs-Höhe bei sehr kurzen Sample-Schnipseln. Der Fall: Ein 1,3-Sekunden-Loop aus einer Schlagzeug-Spur wurde in einer Elektronik-Produktion verwendet, der Original-Tonträger war von 2008.
Der BGH hat hier — entgegen einer verbreiteten Leseart von Pelham, wonach Pelham bereits alle kurzen Samples einbezogen habe — präzisiert: Maßgeblich ist nicht die zeitliche Länge, sondern die Wiedererkennbarkeit des geschützten Tonträgers. Ein 0,8-Sekunden-Snare-Hit ohne Wiedererkennungs-Wert (etwa, weil er klanglich einem Standard-Sample-Pack-Hit entspricht) fällt nicht in den Schutzbereich; ein 0,8-Sekunden-Snare-Hit aus einer bekannten Drum-Loop-Reihe mit charakteristischer Hall-Fahne sehr wohl. Die Praxis hat sich damit verschoben: Nicht mehr „kurz = frei”, sondern „nicht-wiedererkennbar = frei”.
Für Klein-Labels heisst das: Vor jeder Sample-Verwendung steht die Wiedererkennbarkeits-Prüfung — und im Zweifel die Lizenz-Anfrage. Die Kosten einer Lizenz liegen bei nicht-prominenten Tonträgern zwischen 80 und 400 EUR pro Sample-Verwendung, plus Bearbeitungsgebühr der GVL oder direkten Label-Vereinbarung.
I ZR 178/24: Spoken-Word-Sample-Praxis
I ZR 178/24 ist für Klein-Verlage mit Hörbuch-Beilage besonders relevant. Verhandelt wurde die Frage, ob Spoken-Word-Aufzeichnungen — konkret: die Mitschnitt-Stimme einer Lyrikerin aus einem Bühnenauftritt — sample-rechtlich anders zu behandeln sind als Musik-Tonträger.
Der BGH hat hier zwei Klärungen vorgenommen:
- § 73 UrhG (ausübender Künstler): Die Stimme der Vortragenden ist als Darbietung im Sinne des § 73 UrhG geschützt. Eine Sample-Verwendung ohne Einwilligung verletzt das Leistungsschutz-Recht der Vortragenden — und zwar unabhängig davon, ob der Text selbst urheberrechtlich frei ist (etwa weil er nicht die Schöpfungshöhe erreicht oder weil die Schutzfrist abgelaufen ist).
- KUG § 22: Parallel ist das Recht am eigenen Bild (in der Auslegung auf Stimm-Identität, die der BGH bestätigt hat) berührt. Die Einwilligung muss zweck-bezogen formuliert sein.
Die Praxis-Folge für Klein-Verlage: Wer einen Lese-Mitschnitt für die Hörbuch-CD nutzen will, braucht eine schriftliche Klausel im Lese-Vertrag, die sowohl § 73 UrhG (Leistungsschutz) als auch § 22 KUG (Stimm-Persönlichkeitsrecht) abdeckt, und zwar mit klarer Zweck-Bestimmung („Verwertung im Rahmen der Hörbuch-Edition zum Werk [Titel]”).
Praxis-Konsequenzen für Klein-Verlage und Klein-Labels
Aus den drei Aktenzeichen lassen sich für 2026 vier konkrete Praxis-Regeln ableiten.
Erstens: Sample-Verwendung über 2 Sekunden Länge. GVL- bzw. GEMA-Lizenz-Pflicht ist bei wiedererkennbaren Samples praktisch immer gegeben. Die Lizenz-Anfrage geht über die GVL (Tonträger-Rechte) und parallel über den Label-Inhaber (Master-Recht). Standardsatz für Klein-Verwendungen 2026: 120 bis 350 EUR pro Sample, Auflagenbegrenzung im Vertrag (typisch 1.000-2.500 Hörbuch-CDs), Folgeauflage neu zu lizenzieren.
Zweitens: Hörbuch-CD-Beilage mit Auftorinnen-Stimme. Klare Einwilligungs-Klausel im Verlags-Vertrag erforderlich. Empfohlene Mindest-Klausel:
„Die Auftorin überträgt dem Verlag das Recht, die Audio-Aufzeichnung ihrer Lesung vom [Datum, Ort] im Rahmen der Hörbuch-Edition zum Werk [Titel] zu verwerten. Die Übertragung umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung sowie Bearbeitung im Sinne von Schnitt und Klanggestaltung. Die Übertragung ist räumlich auf den deutschsprachigen Raum, zeitlich auf zehn Jahre ab Erstveröffentlichung beschränkt. Die Auftorin erhält eine Beteiligung in Höhe von [X] Prozent vom Netto-Verkaufs-Preis der Hörbuch-Edition.”
Wichtig: Die Klausel ist nicht stillschweigend mit dem klassischen Lese-Vertrag mit-übertragen — Lese-Honorare decken in der Standard-Praxis nur den Auftritt selbst, nicht die Nachverwertung.
Drittens: Synch-Lizenz bei Lesungs-Mitschnitt mit Musik-Bett. Wer einen Lese-Mitschnitt mit Musik-Untermalung produziert (auch bei klassischer Musik, sofern der konkrete Tonträger geschützt ist), braucht eine Synch-Lizenz für die musikalische Begleitspur. Die Synch-Lizenz wird in der Regel nicht über die GEMA, sondern direkt mit Label und Verlag verhandelt. Klein-Labels bieten oft pauschalierte „Klein-Synch”-Lizenzen für Hörbuch-/Lese-Verwendungen an, im Preis-Rahmen 200 bis 600 EUR pro Track.
Viertens: KI-generierte Audio-Bestandteile. Nach I ZR 47/24 ist die KI-Output-Verwendung nicht generell unproblematisch. Wer KI-Tools für Klang-Elemente nutzt (Stimm-Klone, KI-Hintergrund-Sounds, generierte Beats), sollte den Trainings-Daten-Status des verwendeten Tools dokumentieren und im Zweifel Tools mit nachweisbar lizenzierten Trainings-Daten bevorzugen. Die rechtliche Lage ist noch in Bewegung; Klein-Produktionen sollten konservativ kalkulieren.
Vertrags-Muster: Drei Klauseln, die nicht fehlen sollten
Für die alltägliche Verlags- und Label-Praxis 2026 sind drei Klauseln zentral:
- Sample-Lizenz-Aufstellung im Werk-Vertrag: Alle verwendeten Samples mit GVL-/Label-Vertragsdatum und Lizenz-Nummer auflisten, als Anhang zum Vertrag.
- Stimm-Einwilligung mit Zweck-Bestimmung: Wie oben skizziert; pauschale Einwilligungen ohne konkreten Verwertungs-Zweck sind seit I ZR 178/24 risikobehaftet.
- KI-Trainings-Daten-Klärung: Für KI-gestützte Klang-Elemente eine Aufstellung der verwendeten Tools und ihrer Lizenz-Lage als Anhang.
Strukturelle Beobachtung
Die Linie der Rechtsprechung 2024-2026 läuft in eine eindeutige Richtung: Wiedererkennbarkeit ist der Maßstab, Länge ist es nicht. KI-Vermittlung bricht die Verantwortlichkeits-Kette nicht. Stimm-Aufnahmen sind eigenständig geschützt, nicht nur über den Text-Inhalt.
Für Klein-Verlage und Klein-Labels heisst das: weniger Spielräume als 2020, mehr Vertragsarbeit, höhere Lizenz-Kosten in der Mischkalkulation. Wer 2026 ein Hörbuch produziert, kalkuliert für die Rechts-Klärung realistisch 8 bis 14 Prozent des Gesamt-Produktions-Budgets. Das ist nicht wenig — und es ist nicht verhandelbar.