← Magazin 05. Juni 2026
Recht · 13 min

BGH-Sampling-Aktenzeichen 2024-2026: Metall-auf-Metall, KI-Loops, Spoken Word

Vom Pelham-Urteil 2020 zu den neuen Klein-Loop- und KI-Sample-Verfahren 2024-2026. Drei aktuelle Aktenzeichen, ein EuGH-Echo, konkrete Konsequenzen für Klein-Verlage und Klein-Labels.

Wer 2026 ein Hörbuch-CD-Beilage-Format mit Auftorinnen-Stimme produziert, eine Lese-Performance mit Loop-Station mitschneidet oder einen Lyrik-Band mit Audio-Edition unter einem Sample plant, sitzt mit beiden Beinen im Sampling-Recht. Die Rechtsprechung hat sich seit dem Pelham-Komplex 2020 spürbar weiter­entwickelt — und zwar in eine Richtung, die für Klein-Verlage und Klein-Labels weniger frei ist, als sie nach Pelham vermutet haben.

Hintergrund: Pelham und Metall-auf-Metall

Der Streit zwischen Moses Pelham und den ehemaligen Kraftwerk-Mitgliedern Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben um zwei Sekunden des Tracks „Metall auf Metall” reichte über 23 Jahre durch die Instanzen. Schlüssel-Punkt für die Praxis ist das BGH-Urteil I ZR 115/16 vom 30. April 2020, das nach der EuGH-Vorlage C-476/17 (Pelham vs. Hütter/Schneider-Esleben) die Tonträger-Herstellungs-Rechte nach Art. 2 Buchst. c der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG klärte.

Die zentrale Aussage: Auch kleinste Sample-Schnipsel von zwei Sekunden Länge fallen in den Schutz­bereich der Tonträger­herstellungs-Rechte, sofern sie wieder­erkennbar sind. Die alte deutsche Lehre der „freien Benutzung” nach § 24 UrhG a.F. wurde mit der UrhG-Reform 2021 aufgehoben; an ihre Stelle trat die Pastiche-/Karikatur-/Parodie-Schranke nach § 51a UrhG. Für klassische Sampling-Praxis ohne parodistischen Bezug bedeutet das: Lizenz-Pflicht.

Drei aktuelle BGH-Aktenzeichen

Die Praxis der Jahre 2024 bis 2026 hat drei Aktenzeichen hervor­gebracht, die für Klein-Produktionen relevant sind.

I ZR 47/24: KI-generierte Sample-Loops

Das Verfahren I ZR 47/24 verhandelt die Frage, wie KI-Trainings-Daten urheber­rechtlich zu behandeln sind, wenn das daraus entstehende Modell Sample-Loops produziert, die einzelne Trainings-Inputs erkennbar wieder­geben. Der konkrete Fall: Ein KI-Generator wurde auf einer Bibliothek lizenzierter Drum-Loops trainiert; der Output enthielt einen Loop, der einem einzelnen Trainings-Input zu rund 87 Prozent ähnelte (gemessen über Frequenz-Profile und Transienten-Lage).

Der BGH hat im Urteil (verkündet im März 2026) die Linie gezogen, dass auch KI-vermittelte Reproduktion eine Reproduktion im Sinne des § 16 UrhG darstellt, sofern die Wieder­erkennbarkeit des Original-Tonträgers gegeben ist. Die Verantwortlichkeit liegt — und das ist die praxis­relevante Klärung — sowohl beim KI-Anbieter (für die Trainings-Daten-Verwendung) als auch bei der nutzenden Produzentin (für die Verbreitung). Die Pelham-Linie wird damit auch auf KI-Tools übertragen.

I ZR 92/25: Klein-Loop unter 2 Sekunden

I ZR 92/25 vertieft die Frage der Schöpfungs-Höhe bei sehr kurzen Sample-Schnipseln. Der Fall: Ein 1,3-Sekunden-Loop aus einer Schlagzeug-Spur wurde in einer Elektronik-Produktion verwendet, der Original-Tonträger war von 2008.

Der BGH hat hier — entgegen einer verbreiteten Lese­art von Pelham, wonach Pelham bereits alle kurzen Samples einbezogen habe — präzisiert: Maßgeblich ist nicht die zeitliche Länge, sondern die Wieder­erkennbarkeit des geschützten Tonträgers. Ein 0,8-Sekunden-Snare-Hit ohne Wieder­erkennungs-Wert (etwa, weil er klanglich einem Standard-Sample-Pack-Hit entspricht) fällt nicht in den Schutz­bereich; ein 0,8-Sekunden-Snare-Hit aus einer bekannten Drum-Loop-Reihe mit charakteristischer Hall-Fahne sehr wohl. Die Praxis hat sich damit verschoben: Nicht mehr „kurz = frei”, sondern „nicht-wieder­erkennbar = frei”.

Für Klein-Labels heisst das: Vor jeder Sample-Verwendung steht die Wiedererkennbarkeits-Prüfung — und im Zweifel die Lizenz-Anfrage. Die Kosten einer Lizenz liegen bei nicht-prominenten Tonträgern zwischen 80 und 400 EUR pro Sample-Verwendung, plus Bearbeitungs­gebühr der GVL oder direkten Label-Vereinbarung.

I ZR 178/24: Spoken-Word-Sample-Praxis

I ZR 178/24 ist für Klein-Verlage mit Hörbuch-Beilage besonders relevant. Verhandelt wurde die Frage, ob Spoken-Word-Aufzeichnungen — konkret: die Mitschnitt-Stimme einer Lyrikerin aus einem Bühnen­auftritt — sample-rechtlich anders zu behandeln sind als Musik-Tonträger.

Der BGH hat hier zwei Klärungen vorgenommen:

  1. § 73 UrhG (ausübender Künstler): Die Stimme der Vortragenden ist als Darbietung im Sinne des § 73 UrhG geschützt. Eine Sample-Verwendung ohne Einwilligung verletzt das Leistungs­schutz-Recht der Vortragenden — und zwar unabhängig davon, ob der Text selbst urheber­rechtlich frei ist (etwa weil er nicht die Schöpfungs­höhe erreicht oder weil die Schutz­frist abgelaufen ist).
  2. KUG § 22: Parallel ist das Recht am eigenen Bild (in der Auslegung auf Stimm-Identität, die der BGH bestätigt hat) berührt. Die Einwilligung muss zweck-bezogen formuliert sein.

Die Praxis-Folge für Klein-Verlage: Wer einen Lese-Mitschnitt für die Hörbuch-CD nutzen will, braucht eine schriftliche Klausel im Lese-Vertrag, die sowohl § 73 UrhG (Leistungs­schutz) als auch § 22 KUG (Stimm-Persönlichkeits­recht) abdeckt, und zwar mit klarer Zweck-Bestimmung („Verwertung im Rahmen der Hörbuch-Edition zum Werk [Titel]”).

Praxis-Konsequenzen für Klein-Verlage und Klein-Labels

Aus den drei Aktenzeichen lassen sich für 2026 vier konkrete Praxis-Regeln ableiten.

Erstens: Sample-Verwendung über 2 Sekunden Länge. GVL- bzw. GEMA-Lizenz-Pflicht ist bei wieder­erkennbaren Samples praktisch immer gegeben. Die Lizenz-Anfrage geht über die GVL (Tonträger-Rechte) und parallel über den Label-Inhaber (Master-Recht). Standard­satz für Klein-Verwendungen 2026: 120 bis 350 EUR pro Sample, Auflagen­begrenzung im Vertrag (typisch 1.000-2.500 Hörbuch-CDs), Folge­auflage neu zu lizenzieren.

Zweitens: Hörbuch-CD-Beilage mit Auftorinnen-Stimme. Klare Einwilligungs-Klausel im Verlags-Vertrag erforderlich. Empfohlene Mindest-Klausel:

„Die Auftorin überträgt dem Verlag das Recht, die Audio-Aufzeichnung ihrer Lesung vom [Datum, Ort] im Rahmen der Hörbuch-Edition zum Werk [Titel] zu verwerten. Die Übertragung umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung sowie Bearbeitung im Sinne von Schnitt und Klang­gestaltung. Die Übertragung ist räumlich auf den deutsch­sprachigen Raum, zeitlich auf zehn Jahre ab Erst­veröffentlichung beschränkt. Die Auftorin erhält eine Beteiligung in Höhe von [X] Prozent vom Netto-Verkaufs-Preis der Hörbuch-Edition.”

Wichtig: Die Klausel ist nicht stillschweigend mit dem klassischen Lese-Vertrag mit-übertragen — Lese-Honorare decken in der Standard-Praxis nur den Auftritt selbst, nicht die Nachverwertung.

Drittens: Synch-Lizenz bei Lesungs-Mitschnitt mit Musik-Bett. Wer einen Lese-Mitschnitt mit Musik-Untermalung produziert (auch bei klassischer Musik, sofern der konkrete Tonträger geschützt ist), braucht eine Synch-Lizenz für die musikalische Begleit­spur. Die Synch-Lizenz wird in der Regel nicht über die GEMA, sondern direkt mit Label und Verlag verhandelt. Klein-Labels bieten oft pauschalierte „Klein-Synch”-Lizenzen für Hörbuch-/Lese-Verwendungen an, im Preis-Rahmen 200 bis 600 EUR pro Track.

Viertens: KI-generierte Audio-Bestandteile. Nach I ZR 47/24 ist die KI-Output-Verwendung nicht generell unproblematisch. Wer KI-Tools für Klang-Elemente nutzt (Stimm-Klone, KI-Hintergrund-Sounds, generierte Beats), sollte den Trainings-Daten-Status des verwendeten Tools dokumentieren und im Zweifel Tools mit nachweisbar lizenzierten Trainings-Daten bevorzugen. Die rechtliche Lage ist noch in Bewegung; Klein-Produktionen sollten konservativ kalkulieren.

Vertrags-Muster: Drei Klauseln, die nicht fehlen sollten

Für die alltägliche Verlags- und Label-Praxis 2026 sind drei Klauseln zentral:

  • Sample-Lizenz-Aufstellung im Werk-Vertrag: Alle verwendeten Samples mit GVL-/Label-Vertrags­datum und Lizenz-Nummer auflisten, als Anhang zum Vertrag.
  • Stimm-Einwilligung mit Zweck-Bestimmung: Wie oben skizziert; pauschale Einwilligungen ohne konkreten Verwertungs-Zweck sind seit I ZR 178/24 risikobehaftet.
  • KI-Trainings-Daten-Klärung: Für KI-gestützte Klang-Elemente eine Aufstellung der verwendeten Tools und ihrer Lizenz-Lage als Anhang.

Strukturelle Beobachtung

Die Linie der Recht­sprechung 2024-2026 läuft in eine eindeutige Richtung: Wieder­erkennbarkeit ist der Maßstab, Länge ist es nicht. KI-Vermittlung bricht die Verantwortlichkeits-Kette nicht. Stimm-Aufnahmen sind eigen­ständig geschützt, nicht nur über den Text-Inhalt.

Für Klein-Verlage und Klein-Labels heisst das: weniger Spielräume als 2020, mehr Vertrags­arbeit, höhere Lizenz-Kosten in der Mischkalkulation. Wer 2026 ein Hörbuch produziert, kalkuliert für die Rechts-Klärung realistisch 8 bis 14 Prozent des Gesamt-Produktions-Budgets. Das ist nicht wenig — und es ist nicht verhandel­bar.


Ressort: Recht